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   LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2023 - 5 Sa 62/23   

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LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2023 - 5 Sa 62/23 (https://dejure.org/2023,45965)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.10.2023 - 5 Sa 62/23 (https://dejure.org/2023,45965)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. Oktober 2023 - 5 Sa 62/23 (https://dejure.org/2023,45965)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 202 Abs 1 BGB, § 305 Abs 1 BGB, § 309 Nr 7 BGB
    AGB-Kontrolle - Treueprämie - Verfallfristen

  • IWW

    § 69 Abs. 2 ArbGG, § ... 612a BGB, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 3 Nr. 11a EStG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV, § 167 ZPO, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, § 305c BGB, § 202 Abs. 1 BGB, § 276 Abs. 3 BGB, § 309 Nr. 7 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 611 Abs. 1 BGB, Art. 12 Abs. 1 GG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGB-Kontrolle; Coronaprämie; Gleichbehandlungsgrundsatz; Prämie; Schadensersatz; Treueprämie; Verfallfristen; Vorsatz

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 22.10.2019 - 9 AZR 532/18

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2023 - 5 Sa 62/23
    Die Vereinbarung zweistufiger Ausschlussfristen entspricht einer weit verbreiteten Übung im Arbeitsleben (vgl. BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 13 mwN).

    Infolge dieser weitgefassten Formulierung unterfallen der Klausel alle gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Ansprüche, die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben (vgl. BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 13 mwN).

    Unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten der Haftung im Arbeitsverhältnis führt es nicht zur Unwirksamkeit von § 18 Abs. 1 und Abs. 2 des Arbeitsvertrags, dass die Ausschlussfristenregelung, die die Haftung wegen Vorsatzes ausnimmt, im Übrigen den Klauselverboten des § 309 Nr. 7 BGB nicht ausdrücklich Rechnung trägt (vgl. ausführlich BAG 24.05.2022 - 9 AZR 461/21 - Rn. 20 ff; 22.10.2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 21 ff mwN).

    Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, die - wie § 18 Abs. 1 des Arbeitsvertrags - eine Geltendmachung innerhalb einer Frist von nicht weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, und unter den in § 18 Abs. 2 des Arbeitsvertrags genannten Voraussetzungen fordert, den Anspruch innerhalb einer Frist von weiteren drei Monaten gerichtlich geltend zu machen, benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (vgl. BAG 22.10.2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 35 mwN).

  • BAG, 24.05.2022 - 9 AZR 461/21

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2023 - 5 Sa 62/23
    Damit ist sowohl den Vorgaben des § 276 Abs. 3 BGB - wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden darf -, als auch denen des § 202 Abs. 1 BGB - wonach die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann, genügt (vgl. hierzu BAG 24.05.2022 - 9 AZR 461/21 - Rn. 14 mwN).

    Unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten der Haftung im Arbeitsverhältnis führt es nicht zur Unwirksamkeit von § 18 Abs. 1 und Abs. 2 des Arbeitsvertrags, dass die Ausschlussfristenregelung, die die Haftung wegen Vorsatzes ausnimmt, im Übrigen den Klauselverboten des § 309 Nr. 7 BGB nicht ausdrücklich Rechnung trägt (vgl. ausführlich BAG 24.05.2022 - 9 AZR 461/21 - Rn. 20 ff; 22.10.2019 - 9 AZR 532/18 - Rn. 21 ff mwN).

  • BAG, 05.07.2022 - 9 AZR 341/21

    AGB-Kontrolle - Verfallklausel

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2023 - 5 Sa 62/23
    Infolge des gesetzlichen Verbots kann eine Haftung aus vorsätzlich begangener Vertragspflichtverletzung oder vorsätzlicher unerlaubter Handlung nicht durch vertragliche Ausschlussfristen ausgeschlossen werden (vgl. BAG 05.07.2022 - 9 AZR 341/21 - Rn. 17 mwN).

    Es genügt, dass die Ausschlussfrist keine Anwendung auf die Haftung einer Partei "wegen Vorsatzes" findet (vgl. BAG 05.07.2022 - 9 AZR 341/21 - Rn. 19-21; 09.03.2021 - 9 AZR 323/20 - Rn. 21 mwN, für den umgekehrten Fall).

  • BAG, 18.01.2012 - 10 AZR 612/10

    Sonderzahlung mit Mischcharakter

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2023 - 5 Sa 62/23
    Der Arbeitnehmer seinerseits kann darüber entscheiden, ob er die Verdienstchancen bei einem Arbeitsplatzwechsel vorzieht oder die Treueprämie in Anspruch nehmen will (vgl. BAG 22.07.2014 - 9 AZR 981/12 - Rn. 18 mwN; 18.01.2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 28 mwN).
  • BAG, 22.07.2014 - 9 AZR 981/12

    Urlaubsgeld - gekündigtes Arbeitsverhältnis - AGB-Kontrolle

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2023 - 5 Sa 62/23
    Der Arbeitnehmer seinerseits kann darüber entscheiden, ob er die Verdienstchancen bei einem Arbeitsplatzwechsel vorzieht oder die Treueprämie in Anspruch nehmen will (vgl. BAG 22.07.2014 - 9 AZR 981/12 - Rn. 18 mwN; 18.01.2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 28 mwN).
  • BAG, 18.01.2012 - 10 AZR 667/10

    Weihnachtsgratifikation - gekündigtes Arbeitsverhältnis

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2023 - 5 Sa 62/23
    Andererseits ist eine arbeitsvertragliche Klausel, mit der eine Gratifikation gezahlt wird, die nicht (auch) der Vergütung für geleistete Arbeit dient und die nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungstag anknüpft, nicht unangemessen benachteiligend (vgl. BAG 18.01.2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 23 ff.).
  • BAG, 27.06.2018 - 10 AZR 290/17

    Rückzahlung einer tarifvertraglichen Sonderzuwendung bei Ausscheiden bis zum 31.

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2023 - 5 Sa 62/23
    Sie verkürzt außerdem in nicht zu rechtfertigender Weise die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers, weil sie die Ausübung seines Kündigungsrechts unzulässig erschwert (vgl. BAG 27.06.2018 - 10 AZR 290/17 - Rn. 20 ff mwN).
  • BAG, 30.01.2019 - 5 AZR 43/18

    Verfallklausel - Mindestlohn - Urlaubsentgelt

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2023 - 5 Sa 62/23
    Allgemeine Geschäftsbedingungen und Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sind - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischem Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., zB BAG 30.01.2019 - 5 AZR 43/18 - Rn. 26 mwN).
  • BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20

    Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß - Stufenklage

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2023 - 5 Sa 62/23
    Ein Auskunftsanspruch scheidet aus, wenn bereits bei seiner Prüfung feststeht, dass ein Leistungsanspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr besteht (st. Rspr., zB BAG 25.11.2021 - 8 AZR 226/20 - Rn. 32).
  • BAG, 11.12.2018 - 9 AZR 383/18

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsklausel

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2023 - 5 Sa 62/23
    Dies - wie auch das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung - begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt (vgl. BAG 11.12.2018 - 9 AZR 383/18 - Rn. 15 mwN).
  • BAG, 09.03.2021 - 9 AZR 323/20

    Urlaubsabgeltungsanspruch - vertragliche Ausschlussfristen

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